Allgemeine
Mietbedingungen
1.
Vertragsgegenstand:
1.1.
Der Vermieter vermietet an den Mieter die im anliegenden Mietvertrag
aufgeführten Mietgegenstände zu den dort genannten und den nachfolgenden
Bedingungen. Der Vermieter ist berechtigt, den vermieteten Gegenstand
während der Dauer des Mietvertrags durch einen anderen, gleichwertigen
zu ersetzen. Hierdurch entstehende Transport- und sonstige Kosten trägt
der Vermieter.
2.
Lieferung:
2.1. Der Mieter trägt die Kosten der Lieferung (Fracht, Versicherung
etc.), Installations- oder sonstige Nebenkosten, soweit diese nicht
in der Mietberechnungsgrundlage enthalten sind.
2.2. Der Mieter wird den vertragsgemäß gelieferten Mietgegenstand
unverzüglich abnehmen und die Abnahme dem Vermieter schriftlich bestätigen.
2.3. Mängel des Mietgegenstandes wird der Mieter unverzüglich
rügen.
3.
Mieten:
3.1. Der Mieter ist verpflichtet die im anliegenden Mietvertrag
genannten Mieten während der vereinbarten Mietzeit zu zahlen. Die Mietzeit
beginnt mit der Abnahme des Mietgegenstandes durch den Mieter.
3.2. Die Mieten sind monatlich im vorraus, jeweils zum 1. eines
Monats zu entrichten.
3.3. Alle Zahlungen des Mieters sind zuzüglich Mehrwertsteuer
in ihrer jeweils gesetzlichen Höhe zu leisten.
3.4. Aufrechnung und Gegenforderungen sind zulässig, aber nur,
wenn diese in direktem Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen,
rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind.
4.
Unterhalt und Nutzung des Mietgegenstandes:
4.1. Die Betriebs- und Unterhaltskosten des Mietgegenstandes
trägt der Mieter. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter
im Zusammenhang mit dem Erwerb, Besitz und Gebrauch des Mietgegenstandes
frei.
4.2. Der Mieter wird den Mietgegenstand auf seine Kosten in ordnungsgemäßem,
funktionsfähigem und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
erhalten - ausgenommen sind Verschleißteile - und anfallende Reparaturen
auf eigene Kosten durchführen lassen.
4.3. Der Mieter wird den Mietgegenstand unter sorgfältiger Beachtung
der Gebrauchsanweisungen des Vermieters nutzen und ihn schonend und
pfleglich behandeln. Der Mieter wird weiter alle den Mietgegenstand
oder seinen Gebrauch betreffenden öffentlichen Vorschriften beachten
und stellt den Vermieter von etwaigen Ansprüchen aus einem Verstoß gegen
diese frei.
4.4. Einbauten oder sonstige Veränderungen des Mietgegenstandes
bedürfen der Zustimmung des Vermieters, die nur aus einem triftigen
Grund verweigert werden kann. Soweit derartige Leistungen von Beendigung
des Mietvertrages vom Mieter nicht auf eigene Kosten entfernt und der
ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, gehen sie entschädigungslos
in das Eigentum des Vermieters über.
5.
Gefahrtragung:
5.1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2.2. trägt der Mieter
ab Abnahme des Mietgegenstandes die Gefahr für Beschädigung, Untergang,
Zerstörung, Verlust und Diebstahl des Mietgegenstandes. Tritt eines
der vorgenannten Ereignisse ein befreit dies den Mieter nicht von seiner
Pflicht die Miete zu zahlen. Der Vermieter ist unverzüglich von dem
Ereignis zu unterrichten. Paragraph 542 BGB findet keine Anwendung.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet unverzüglich den betroffenen
Mietgegenstand auf eigene Kosten durch einen funktionsfähigen und gleichwertigen
Gegenstand zu ersetzen, der in das Eigentum des Vermieters übergeht,
oder den betroffenen Mietgegenstand reparieren zu lassen. Statt Ersatz
oder Reparatur kann der Vermieter jedoch unter angemessener Abzinsung
zuzüglich des Wiederbeschaffungswertes verlangen. Etwaige Verwertungserlöse
oder Entschädigungsleistungen werden angerechnet.
6.
Versicherung:
6.1. Der Mieter hat den Mietgegenstand ab Abnahme auf seine Kosten
zum Neuwert gegen die üblichen Risiken und insbesondere gegen Feuer,
Diebstahl und Leitungswasserschäden in der Weise zu versichern, daß
die Versicherungsleistungen im Schadensfall an den Vermieter ausgezahlt
werden. Er wird dem Vermieter unverzüglich entsprechende und auf diesen
lautende Versicherungsscheine vorlegen. Unbeschadet seiner Verpflichtung
gemäß Ziffer 4.1. wird der Mieter für den Mietgegenstand weiter eine
ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen.
6.2. Entschädigungsleistungen der Versicherung werden nach Wahl
des Vermieters auf die Zahlungsverpflichtungen des Mieters angerechnet,
oder seinen sonstigen vertraglichen Ersatzleistungen gutgebracht.
7.
Zugriffe Dritter:
7.1. Der Mieter wird den Mietgegenstand von Zugriffen Dritter
(z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) freihalten bzw. freimachen und
den Vermieter unverzüglich unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen
unterrichten. Das gleiche gilt bei Einleitung einer Zwangsvollstreckung
in das Grundstück, auf dem sich der Mietgegenstand befindet.
8.
Mietverlängerung:
8.1. Hat der Mieter den Vertrag bis zum Ablauf der Mietzeit erfüllt,
so ist der Vermieter bereit, den Mietvertrag zu verlängern, soweit der
Mieter spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit dies vom Vermieter
verlangt.
9.
Kündigung aus wichtigem Grund:
9.1. Wenn der Mieter seine Zahlungen einstellt, oder wenn gegen
sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet
wird, oder wenn sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Haftungsbasis
des Mieters gegenüber dem beim Vertragsabschluß gegebenen Zustand ergibt
(Herabsetzung des Grund- oder Stammkapitals, Aussscheiden persönlich
haftender Gesellschafter, Wechsel in der Person des Firmeninhabers etc.)
- wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage ordnungsgemäße
Mietzahlungen nicht mehr gewährleistet sind; - mit der Zahlung der monatlichen
Miete mehr als 1 Monat im Verzug ist; seinen sonstigen Verpflichtungen
aus diesem Vertrag nach schriftlicher Abmahnung binnen 2 Wochen nicht
nachkommt, so ist der Vermieter berechtigt nach seiner Wahl den Mietgegenstand
sofort zurückzunehmen. Hat der Mieter die rückständigen Mieten sowie
die dem Vermieter gemäß Ziffer 9.2. zu ersetzenden Kosten beglichen,
kann er vom Vermieter verlangen, daß ihm der Mietgegenstand wieder zur
Nutzung zur Verfügung gestellt wird; - den Mietvertrag fristlos zu kündigen
und als Schadenersatz den Barwert der noch offenen Mieten einschließlich
des Wiederbeschaffungswertes zu verlangen. Der Barwert wird vom Vermieter
unter Ansatz eines angemessenen Zinssatzes gemäß Paragraph 315 BGB bestimmt.
Der Vermieter wird dem Mieter Nettoerlöse, die der aus einer anderweitigen
Verwertung des Mietgegenstandes erlöst, bis zur Höhe des vom Mieter
gezahlten Schadenersatzes gutbringen.
9.2. Der Mieter ist darüber hinaus zum Ersatz aller Kosten, Auslagen,
Schäden und Verluste, insbesondere der Kosten der Rechtsverfolgung,
die dem Vermieter aufgrund eines der vorstehenden Ereignisse oder Maßnahmen
treffen verpflichtet. Er hat dem Vermieter unverzüglich zu informieren,
sobald sich der Eintritt eines vorstehenden Ereignisses abzeichnet und
gleichzeitig den Mietgegenstand deutlich und haltbar als Eigentum des
Vermieters zu kennzeichnen. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht
unverzüglich heraus, ist der Vermieter berechtigt, die Örtlichkeiten
des Mieters unter Ausschluß jeglicher Haftung zu betreten und den Mietgegenstand
in Besitz zu nehmen.
10.Rückgabe
des Mietgegenstandes:
10.1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter unverzüglich
den Mietgegenstand auf eigene Kosten dem Vermieter in einwandfreiem
Zustand - von der üblichen Abnutzung abgesehen - zurückzugeben und an
einem vom Vermieter bestimmten Ort im Inland transportversichert zurückzuliefern.
Ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Mieter nicht zu. Der
Mietgegenstand gilt nur als einwandfrei zurückgegeben, wenn hierüber
bei Rückgabe vom Vermieter eine schriftliche Bestätigung ausgestellt
wird.
11.Sonstige
Bestimmungen:
11.1. Eine Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus diesem Vertrag
bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt,
seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einzeln oder insgesamt
auf einen Dritten zu übertragen.
11.2. Sollte der Mieter wiederholt mit seine Mietzahlungen im
Verzug sein, kann der Vermieter Auskunft über seine Vermögensverhältnisse
verlangen und insbesondere wird er dem Vermieter unverzüglich Einsicht
in die letzten Bilanzen gewähren.
11.3. Dem Vermieter oder seinen Beauftragten ist nach angemessener
vorheriger Ankündigung der Zutritt zum Mietgegenstand jederzeit zu gestatten,
um ihn auf seinen Zustand zu überprüfen.
11.4. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen
frei, die gegen diesen als Vermieter und Eigentümer des Mietgegenstandes
gerichtet werden.
11.5. Die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung berührt die Gültigkeit
des Vertrages im übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine
wirksame zu ersetzen, die dem Parteiwillen am nächsten kommt.
11.6. Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen der Parteien
im Zusammenhang mit der Vermietung des Gegenstandes. Änderungen bedürfen
der Schriftform. Nebenabreden und Vorbehalte sind nur nach schriftlicher
Bestätigung durch den Vermieter wirksam.
11.7. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, sofern unser Vertragspartner
Kaufmann i.S. der §§ 1 ff. HGB ist, Tostedt.
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